Allgemeine Geschäftsbedingungen Teil 1

Regelungen bei Full-Service

Allgemeiner Teil


§ 1 Geltungsbereich

(1) Die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH erbringt für den Auftraggeber  Dienstleistungen,  welche sich in Art und Umfang aus dem in § 2 benannten Leistungssektrum ergeben, für den Auftraggeber im Rahmen diverser Veranstaltungsproduktionen. Dieser Vertrag regelt die rechtliche Ausgestaltung dieser Leistungsbeziehung und findet Anwendung auf alle durch die  SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH mit dem Auftraggeber vereinbarten Leistungen auch ohne, dass hierauf im konkreten Einzelfall Bezug genommen wurde.

(2) Diese Geschäftsbedingungen der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Privatpersonen.

§ 2 Leistungsumfang und Zustandekommen des Vertrages

(1) Der produktionsbezogene Leistungsumfang ergibt sich aus den Anforderungen der jeweiligen Produktion. Die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH wird sich diesbezüglich im Einzelnen mit dem Auftraggeber abstimmen.

(2) Die Angebote der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH sind unverbindlich und richten sich ausschließlich an die Personen, an die sie ausgestellt sind. Sie sind nicht an Dritte übertragbar. Die „Auftragserteilung“ durch den Kunden bedarf der Textform (E-Mail, Fax, Brief) und versteht sich als Angebot zum Abschluss eines Vertrages auf Grundlage der Offerte. Die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH ist in der Entscheidung über die Annahme frei. Die Auftragsannahme durch die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH kann entweder durch eine Auftragsbestätigung aber auch konkludent erfolgen.

(3) Die Beauftragung von Zusatzleistungen durch, vom Auftraggeber hierzu ermächtigte Personen, kann auch mündlich erfolgen.

§ 3  Vergütungsvereinbarung

(1) Die Vergütung für die Dienstleistung berechnet sich nach den für Erbringung der vereinbarten Leistung, auf Grundlage des Angebots, unter Berücksichtigung eventueller Minder- oder Mehrleistung, welche nach Auftragsannahme im Rahmen des Projektes entstanden sind.

(2) Sofern auf Tagessatzbasis berechnet wird, umfasst ein Tagessatz 8 Arbeitsstunden.

(3) Der Auftragnehmer kann Abschlags- bzw. Teilleistungsrechnungen erstellen.

(4) Vorbehaltlich anderslautender Individualabreden gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH aufgeführte Mietpreis als vereinbart. Die Preisliste kann auf Wunsch im Büro der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH angefordert werden.

(5) Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z. B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal die Höhe des Entgelts nicht geregelt und ergibt sich dieses nicht aus der Preisliste der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH, gilt ein angemessenes, in der Branche übliches Entgelt als vereinbart.

§ 4 Zahlungsmodalitäten, Steuern und Abgaben

(1) Die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH wird dem Auftraggeber eine Rechnung bzw. eine oder mehrere Abschlags- oder Teilrechnung ausstellen. Diese Verpflichtung gilt auch für alle von Vertragspartnern oder dem Auftraggeber selbst gegenüber der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH geltend gemachten Zahlungsansprüchen. Ohne Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung hat die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH das Recht, die Zahlung zu verweigern.

(2) Soweit nicht abweichend vereinbart, ist die Rechnung der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH ohne Abzüge/Skonti im Zeitpunkt des Zugangs sofort zahlbar.

(3) Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist in jedem Fall der Eingang des Geldes bei der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH maßgeblich.

(4) Nach Ablauf des vereinbarten Zahlungszeitraums, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechnungsdatum, gerät der Auftraggeber in Verzug. Ab Verzugseintritt ist die Forderung gemäß der gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung des jeweiligen Basiszinssatzes zu verzinsen. Die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem Rechtsgrund des Verzuges vor.

(5) Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ebenso wie ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

(6) Jede Partei ist für die Einhaltung aller aus dieser Vereinbarung für sie entstehenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen selbst verantwortlich. Die Parteien sind berechtigt, dem Finanzamt und sonstigen zuständigen Behörden auf Anfordern über die erfolgte Zahlung Mitteilung zu machen.

§ 5 Art der Leistungserbringung

(1) Die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH wird die ihr obliegenden Aufgaben und Tätigkeiten in enger fachlicher Abstimmung mit dem Auftraggeber und anderer am Projekt beteiligter Personen erfüllen. Sie ist jedoch als Unternehmer bezüglich der arbeitstechnischen Erbringung der Dienstleistung unabhängig und arbeitet weisungsfrei. Insbesondere findet hierbei keine organisatorische Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers statt. Ein Arbeitsverhältnis kommt nicht zustande.

(2) Die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH muss die Leistung nicht persönlich erbringen. Es ist ihr gestattet weitere Dienstleister zur Erfüllung der vertraglichen Leistung zu beauftragen. Die Auswahl und die Art der Beauftragung liegt im alleinigen Ermessen der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH.

(3) Die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH muss bezüglich der besonderen Gefahren und der Produktion und der Veranstaltungsstätte durch den Betreiber, den Veranstalter, den Auftraggeber oder einen hierzu ermächtigten Vertreter in die Veranstaltungsstätte ein- und unterweisen werden und verpflichtet sich, die von ihr beauftragten Dienstleister entsprechend einzuweisen, bzw. durch eine hierzu befähigte und ermächtigte Person einweisen zu lassen.

(4) Der Auftraggeber hat der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH die für die Ausführung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH wird die ihr für die Ausführung ihrer Arbeiten übergebenen Unterlagen nach Erhalt prüfen und hat das Recht die Leistungserbringung zu verweigern, sofern diese nicht vollständig sind. Eine angemessene Verlängerung der Frist für die Erbringung der Dienstleistung gilt als vereinbart, wenn der Auftraggeber die zur Ausführung der Dienstleistung notwendigen oder nützlichen Angaben der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH nicht rechtzeitig zukommen lässt oder wenn er solche Angaben nachträglich abändert.

(5) Soweit der Auftraggeber oder andere an dem Projekt beteiligte Personen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers eine vereinbarte Mitwirkung nicht termingerecht erbringt, hat der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Wartezeiten der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH – Mitarbeitern und Nachunternehmern gemäß den jeweils im Einzelprojektvertrag vereinbarten Tages-/Stundensätzen zusätzlich zu vergüten.

(6) Sofern nicht abweichend vereinbart ist es die Aufgabe des Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass auf der jeweiligen Produktion die Koordination der Arbeitsschutzmaßnahmen nach § 8 ArbSchG durchgeführt wird und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH wird ihn hierbei im Rahmen der eingeräumten Organisations-, Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse unterstützen und den Weisungen der verantwortlichen Koordinationspersonen des Auftraggebers Folge leisten.

(7) Die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH wird ihre Arbeiten so durchführen, dass andere an der Produktion tätige Unternehmer und ihre Mitarbeiter soweit als möglich nicht behindert oder gefährdet werden. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass auch die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH durch andere an der Produktion beteiligte Personen die Arbeiten der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH  nicht behindern oder die Personen gefährden. Er muss, sofern er hiermit nicht  die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH beauftragt hat, rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen. Für Verzögerungen die sich auch nur mittelbar auf Fremdeinwirkung zurückführen lassen, kann die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH nicht zur Verantwortung gezogen werden. Für, der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH eventuell durch andere Projektteilnehmer entstandene Schäden, wird der Auftraggeber  aufkommen.

§ 6 Versicherung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Produkten und Mietgegenständen verbundene Risiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern und vor Ort nach seinem Ermessen angemessene Maßnahmen zum Schutz vor Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu gewährleisten.

(2) Vereinbaren die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH und der Kunde, dass die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH die Versicherung übernimmt, hat der Kunde der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH die Kosten für die Versicherung zu erstatten. Übernimmt die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH die Versicherung nicht, hat der Kunde der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.

§ 7 Kündigung & Stornierung durch den Auftraggeber

(1) Eine Stornierung (Kündigung eines Projektauftrages durch den Auftraggeber vor Leistungserbringung) ist nur  nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. (E-Mail, Fax, Brief).

(2) Im Falle der Stornierung oder Verschiebung (auch bei behördlicher Untersagung) eines Auftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, die Vergütung gemäß nachfolgender Staffel als Schadenersatz an die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH zu zahlen:

a. Stornierung bis 60 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn:

30% von der Gesamtsumme

b. Stornierung 10 bis 59 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn:

50% von der Gesamtsumme

c. Stornierung 3 bis 9 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn:

80% von der Gesamtsumme.

d. Stornierung später als 3 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn:

100 % von der Gesamtsumme.

(3) Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang der Mitteilung bei der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH maßgeblich. Eine Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Auftraggeber nachweist, dass der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

(4) Einvernehmliche Leistungsanpassungen, auch Reduzierungen, welche zumindest in Textform von beiden Parteien bestätigt wurden, gelten nicht als Stornierung.

(5) Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers oder einer Verschlechterung seiner Bonität ist die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH zur vorzeitigen Auflösung berechtigt. Die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH kann in einem solchen Fall die weitere Leistungserbringung auch von einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig machen.

(6) Abgesehen von den Regelungen in den Absätzen 1 – 4 kann ein Vertrag von beiden Parteien unter Beachtung der im Folgenden aufgeführten Regelungen aus wichtigem Grund gekündigt werden.

(7) Als wichtigen Grund vereinbaren die Parteien insbesondere den Fall, dass

a. sich die wirtschaftlichen Verhältnissen eines Vertragspartners wesentlich verschlechtert haben was z. B. dann der Fall ist, wenn das Insolvenzverfahren bzw. ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wurde.

b. der Auftraggeber Ausführungen verlangt, die gegen geltendes Recht oder anerkannte Richtlinien bzw. Regeln der Technik verstoßen, oder eine Gefährdung begründen könnten, die nach Ansicht der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH nicht mit vertretbaren Mitteln auf ein akzeptables Maß reduzierbar und damit nicht hinnehmbar ist.

c. der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht.

d. der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.

(8) Nicht als wichtiger Grund und auch nicht als Wegfall der Geschäftsgrundlage wird der Fall angesehen, dass der Auftraggeber oder dessen Auftraggeber aus einem nicht der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH zuzurechnenden Umstandes die Veranstaltung absagt. Hierrunter fallen auch Gründe die nicht im Einfluss des Auftraggebers stehen, wie etwa die Aussprache einer Anschlagswarnung oder Fälle der höheren Gewalt. In solchen Fällen gelten die Regelungen des Absätze 1 – 4 dieses Paragraphen.

§ 8 Verzug, Unmöglichkeit

Gerät die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH in Verzug und wird auch eine vom Auftraggeber bestimmte angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung nicht eingehalten, ist der Auftraggeber lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch eine etwaige Teilleistung für ihn kein Interesse hat. Weitergehende Rechte und Ansprüche insbesondere solche auf Schadensersatz stehen ihm nur für typischerweise bei dem Geschäft der fraglichen Art voraussehbare Schäden zu. Die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH haftet jedoch auch dann für Verzugsschäden nur bis zur Höhe der Auftragssumme.

§ 9 Gewährleistung

(1) Sollte die Leistung der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH mit einem Mangel behaftet sein, bessert die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl entweder nach, stellt neu her oder liefert neu. Gelingt die Mängelbeseitigung mit den gewählten Maßnahmen nicht, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nur unerheblich mindert. In diesem Fall hat der Auftraggeber lediglich das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.

(2) Für andere durch den Mangel verursachte Schäden haftet die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH nur, wenn sich der objektive Sinn der Beschaffenheitsgarantie nach Absatz 2 gerade auf die Vermeidung des eingetretenen Schadens bezog. Für andere durch den Mangel verursachte Schäden, die sich auf die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten stützen, wird eine Haftung nur übernommen, wenn der Schaden durch grob fahrlässiges Verhalten der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH oder ihrer Mitarbeiter und Nachunternehmer verursacht wurde.

(3) Im Falle eigenmächtiger Änderungen und/oder Bearbeitungen von Arbeitsergebnissen der  SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH durch den Auftraggeber, oder seiner Erfüllungsgehilfen sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Leistung unmittelbar nach Lieferung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen und in seinem Ermessen zu testen. Werden dabei oder später Mängel festgestellt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH umgehend eine Mängelrüge zumindest in Textform (E-Mail/Brief/Fax. etc.) – unter genauer Angaben der aufgefundenen Mängel – zu übermitteln, andernfalls verliert der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung und etwaigen Schadenersatz.

(5) Erfolgt innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Kenntniserlangung des Mangels keine Mangelrüge, gilt die Leistung als mangelfrei.

§ 10 Eigentums- und Urheberrechte

(1) Werden im Rahmen der Auftragsausführung von der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH Zeichnungen, Renderings oder Modelle hergestellt oder Konzepte oder Software entwickelt, die als Hilfsmittel zur Durchführung des Auftrags dienen, stehen ihr hieran die alleinigen Eigentums- und Urheberrechte zu. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Dritten zugänglich zu machen oder sie selbst außerhalb des konkreten Projektes zu verwerten. Auf Verlangen sind diese Arbeitsmaterialien herauszugeben.

(2) Der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH stehen sämtliche Schutzrechte aus einer im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung entstandenen Erfindung und/oder im Zusammenhang hiermit gewonnenem Know-how zu.

(3) Besteht der Vertragsgegenstand in der Lieferung einer planerischen oder sonstig überwiegend geistigen Leistung (z. B. Entwurfs- bzw. Planungsarbeiten), ist der Auftraggeber auf die vertraglich vereinbarte Nutzung der Leistung zu eigenen Zwecken beschränkt. Eine Weitergabe des Entwurfs- bzw. Entwicklungsergebnisses an Dritte setzt eine vorherige schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien voraus.

(4) Sofern die Leistung die Entwicklung von Computer-Software, oder Showprogrammierungen umfasst, räumt die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH dem Auftraggeber das nicht ausschließliche Recht ein, diese bestimmungsgemäß mit dem für das konkrete Projekt zu nutzen. Vervielfältigungen, Weitergabe und Verwendung der Daten zu nicht projektbezogenen Zwecken sind nicht gestattet. Weitere Nutzungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH und sind gesondert zu vergüten.

(5) Werden Arbeitsergebnisse der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH ohne deren explizite Einwilligung für andere Projekte verwendet, so entsteht der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH gegenüber dem Auftraggeber ein Anspruch in Höhe der für die Erstellung der verwendeten Arbeitsergebnisse vereinbarten Vergütung.

(6) Für den Fall, dass die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH nach Anweisungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen des Auftraggeber arbeitet oder von ihm zur Verfügung gestellten Content verwertet oder verwendet, übernimmt die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH keine Haftung für eine daraus entstehende Verletzung von Schutzrechten. Falls ein Dritter eine Verletzung von Schutzrechten gegenüber der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH geltend macht, wird der Auftraggeber die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH hiervon inklusive eventuell anfallender Rechtsverfolgungskosten freistellen.

§ 11  Geheimhaltungsvereinbarung

(1) Unterlagen, die Parteien von der anderen Partei oder sonstigen Projektbeteiligten im Rahmen des Auftrages erhalten, sind von ihnen sorgfältig aufzubewahren und vor der Einsichtnahme Dritter zu schützen. Sie dürfen im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungs- und Aufbewahrungspflichten archiviert werden und müssen vernichtet oder zurückgewährt werden sofern an ihrer Aufbewahrung kein berechtigtes Interesse mehr besteht.

(2) Sensible Informationen, wie auch die Details dieses Vertrages sind auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus als Geheimnis zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(3) Jede Partei wird die ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnenden Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ebenfalls zur entsprechenden Verschwiegenheit verpflichten.

§ 12 Schadensersatzregelungen und Haftungsbeschränkungen

(1) Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Bei Installationen beschränkt sich die Leistung der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH auf das Zusammenfügen gebrauchsfertiger Komponenten der Veranstaltungstechnik. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch nach dem ProdHaftG ist ausgeschlossen.

(3) Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten / Kardinalpflichten. Die Haftung begrenzt sich in diesem Falle jedoch auf nach dem Vertragszweck und bei Vertragsschluss vorhersehbare, typische Schäden und die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH.

a. Sach- und/oder Personenschäden:   5.000.000 €

b. Vermögensschäden:      500.000 €

(4) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

(5) Eine Haftung  der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH für Folgeschäden (insbesondere aber nicht ausschließlich für entgangenen Gewinn, Finanzierungsaufwendungen, Produktionsstillstand) ist ausgeschlossen.

§ 13 Verpflichtung zum Haftungsausschluss und zur Geheimhaltung

(1) Der Auftraggeber hat eine inhaltlich der Regelung des §§ 11, 12 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH zu vereinbaren.

(2) Soweit die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, wird der Auftraggeber die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH von Schadensersatzansprüchen freihalten.

§ 14  Formale Regelungen

(1) Beide Parteien sind nach dem Gebot von Treu und Glauben der gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Sie werden nichts unternehmen, was der anderen Partei oder ihrem Ansehen in der Öffentlichkeit schaden könnte.

(2) Mündliche Nebenabreden haben mit Ausnahme der Regelungen des § 2 Abs. 5 keine Gültigkeit. Alle Individualvereinbarungen und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen für ihre Gültigkeit zumindest der Textform.  (E-Mail, Fax, Brief)

(3) Sollten einzelne Bestimmungen der geschlossenen Verträge unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

(4) Für diese Rahmenvereinbarung und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG).

(5) Verhandlungs- und Vertragssprache ist deutsch.

(6) Erfüllungsort für Vermiet- sowie Planungs- und Konzeptionsleistungen ist der Sitz der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH. Für sonstige Werk- und Dienstleistungen der Ort der tatsächlichen Leistungserbringung.

(7) Gerichtsstand, auch für Scheck- und Urheberrechtsprozesse, ist 74196 Neuenstadt.

(8) Die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH ist nicht bereit Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle für die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten http://ec.europa.eu/consumers/odr/ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 zu führen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Teil 2 – Mietbedingungen

Ergänzende Regelung für Vermietung ohne Personal (dry hire) und damit verbundene Leistungen


§1 Geltungsbereich

In  Ergänzung der Allgemeinen Regelung gelten die nachfolgenden Regelungen für Vermietleistungen und damit unmittelbar verbundenen Leistungen, sofern die Mietleistung den wesentlichen Charakter des Vertrages bestimmt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der überwiegende Teil in der zeitweisen Überlassung von Material besteht.

§ 2 Mietzeit

Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH oder ein Dritter den Transport durchführt.

§ 3 Gebrauchsüberlassung und Mängel

(1) Bei den der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung, sowie die Bedienung durch technisch qualifiziertes Personal erfordern.

(2) Die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH wird die Mietgegenstände in ihrem Lager werktags (Montag bis Freitag) zwischen 09.00 – 17.00 Uhr in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Textform.

(3) Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 bis S. 3, § 8 Abs. 2 zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur – verpflichtet ist. Die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur während des in § 3 Abs. 2 genannten Zeitraums verlangen. Die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im Ausland befinden.

(4) Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH erfolglos geblieben ist oder die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH die Nachbesserung endgültig abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung jedoch nicht möglich war.

(5) Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.

(6) Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

(7) Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme von der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH empfohlenen und angebotenen Fachpersonen an, steht dem Kunde ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.

(8) Der Mieter ist verpflichtet auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände, etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen, rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH erfolgt, hat der Mieter der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.

§ 4 Transport

(1)  Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schuldet die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden, kann die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten § 13 Abs. 1 und 2 dieser AGB.

(2) Lässt die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten wegen etwaiger Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck die Abtretung der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in dem die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH dem Kunden gegenüber gemäß § 13 Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist.

§ 5 Rechte Dritter

Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen es sei denn, dass die Eingriffe dem Verantwortungsbereich der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH zuzuordnen sind.

§ 6 Pflichten des Kunden während der Mietzeit

(1) Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein Servicepersonal der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs entstehenden Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.

(2) Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.

(3)  Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder – schwankungen hat der Kunde einzustehen.

§ 7 Langfristig vermietete Gegenstände

(1)  Soweit die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Paragraphen.

(2) Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und – soweit erforderlich – auch die Instandsetzung der Mietgegenstände.

§ 8 Rückgabe der Mietgegenstände

(1)  Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH während des in § 4 Abs. 2 genannten Zeitraumes, spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.

(2) Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen aller Mietgegenstände im Lager der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH abgeschlossen. Die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

(3) Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat dies der Kunde der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH unverzüglich, zumindest telefonisch, anzuzeigen. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zzgl. eines eventuell durch Verzögerung der Rückgabe entstandenen Aufwandes- oder Schadensersatzes zu entrichten. Die Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass für jeden Tag, bis zur Rückgabe, der jeweilig übliche Tagesmietpreis der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH als vereinbart angenommen und berechnet wird.

a. Im Falle der schuldhaften Beschädigung oder des Verlusts von Vermietgegenständen hat der Kunde der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH die Reparaturkosten, bei Totalschaden oder Verlust den Wiederbeschaffungswert, ggf. abzüglich des Restwertes zu erstatten. Daneben hat der Kunde die etwaig anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Sachverständigengebühren, Vermietausfall sowie eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.

b. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem Kleinteilzubehör hat der Kunde der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH den Wiederbeschaffungswert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist nach, dass die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 9 Vergütungsvereinbarung bei reinem Mietgeschäft

(1) Vorbehaltlich anderslautender Individualabreden gilt der jeweils bei Vertragsabschluss gültige Preis, welcher im Mietshop auf der Internetseite der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH als Tagesmietpreis des jeweiligen Artikels ausgewiesen ist, als vereinbart.

(2) Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z. B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes, in der Branche übliches Entgelt als vereinbart.

§ 10 Zahlungsmodalitäten bei reinem Mietgeschäft

(1) Soweit nicht abweichend vereinbart, ist die Vergütung ohne Abzüge/Skonti im Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig.

(2) Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls bei Vertragsbeginn fällig. Die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist in jedem Fall der Eingang des Geldes bei der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH maßgeblich.

(3) Die Stundung bis zum Ende des Mietzeitraums bedarf nicht der Schriftform, muss aber eindeutig zwischen den Parteien vereinbart werden.

(4)    Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Kunde mindestens die Fälligkeitszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, sowie eventuelle Rechtsverfolgungskosten. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(5)  Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt. Die Aufrechnung muss gegenüber der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH erklärt werden.

§ 11 Schadensersatz

(1)   Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

(2)    Der Kunde hat eine entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten der SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH zu vereinbaren. Soweit die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde die SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH von Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

SKYLIGHT Veranstaltungstechnik GmbH

T +49 (0) 7139 / 454 450

Seewiesen 3

74196 Neuenstadt a.K.

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